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VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
KAG Art. 5 Abs. 2a; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m.; AO § 170 ff.
Erhebung eines Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung - Festsetzungsverjährung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung; Geschossflächenmehrung im Außenbereich; Festsetzungsverjährung
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 18.04.2018 - RN 11 K 17.1034
- VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 05.01.2000 - 23 ZB 99.2490
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Abschluss der Maßnahme ist damit die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris; B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris).Dabei ist nicht allein auf den formalen Abschluss abzustellen, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjektes und dessen rechtliche Sicherung (…vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris Rn. 19; BayVGH B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris).
Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO darf eine bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie sicher benutzbar ist, frühestens aber nach dem in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris Rn. 4 zu Art. 79 BayBO 1982).
Zum anderen ist auf den Abschluss der Gesamtbaumaßnahme abzustellen, wenn gemäß der Beitragssatzung ein zusätzlicher Beitrag mit "Abschluss der Maßnahme" entsteht (BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - BeckRS 2005, 28959).
- VGH Bayern, 21.12.2000 - 23 B 00.1479
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Abschluss der Maßnahme ist damit die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris; B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris).Dabei ist nicht allein auf den formalen Abschluss abzustellen, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjektes und dessen rechtliche Sicherung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris Rn. 19; BayVGH B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris).
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris;… B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2; B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819).
- VGH Bayern, 18.07.2017 - 20 ZB 16.624
Zum Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich einer Beitragsschuld
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris;… B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2;… B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819). - VGH Bayern, 19.12.2011 - 20 ZB 11.1339
Berufungszulassung (abgelehnt); Festsetzungsverjährung; Kenntniserlangung durch …
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris; B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2;… B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819). - VGH Bayern, 17.08.2001 - 23 ZB 01.1553
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2022 - 20 B 19.1852
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris;… B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2; B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819).
- VGH Bayern, 30.11.2023 - 20 B 22.2100
Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für eine Wasserversorgungsanlage
Wird eine solche Anzeige nicht abgegeben, die Maßnahme aber baulich fertiggestellt und die Nutzung tatsächlich aufgenommen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch unabhängig von einer Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Fortführung von Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. November 2022 - 20 B 19.1852).An der Auffassung, dass es ausreicht, dass der Beitragsgläubiger ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022 - 20 B 19.1852 - juris Rn. 18;… B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4) wird insoweit nicht mehr festgehalten.
Insoweit wird an der Auffassung, dass es ausreicht, dass der Beitragsgläubiger ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann (BayVGH, U. v. 17.11.2022 - 20 B 19.1852 - juris Rn 18;… B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4), nicht mehr festgehalten.
- VG Augsburg, 05.12.2023 - Au 8 K 22.842
Wassergebühren, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Anlaufhemmung der …
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (ständige Rechtsprechung, zuletzt in einem dem Gebührenrecht vergleichbaren Beitragsverfahren BayVGH, U.v. 17.11.2022 - 20 B 19.1852 - juris Rn. 18).Die Festsetzungsverjährung beginnt nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022, a.a.O., Rn. 17).
- VG Augsburg, 05.12.2023 - Au 8 K 22.841
Entwässerungsgebühren, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Anlaufhemmung der …
Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (ständige Rechtsprechung, zuletzt in einem dem Gebührenrecht vergleichbaren Beitragsverfahren BayVGH, U.v. 17.11.2022 - 20 B 19.1852 - juris Rn. 18).Die Festsetzungsverjährung beginnt nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022 a.a.O. Rn. 17).